Mit seinem Urteil vom 27.2.2020 — IX ZR 337/18 hat der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wann von der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und damit einer Anfechtbarkeit auszugehen ist.
Sachverhalt
Der Beklagte gewährte den Eheleuten V mit Darlehensvertrag vom 12.1.2012 ein verzinsliches Darlehen über 1 Mio. €. Ein Teilbetrag in Höhe von 450.000,- € hiervon sollte spätestens am 29.2.2012 zurückgezahlt werden, 550.000,- € sowie die bis dahin angefallenen Zinsen sollten spätestens am 31.3.2012 zurückgezahlt werden. Vereinbarungsgemäß sollte das Darlehen der Autohaus P.V. GmbH (im folgenden Schuldnerin), deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Ehemann V. war, zur Beseitigung einer Liquiditätslücke zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte überwies den Betrag von 1 Mio. € direkt an die Schuldnerin. Am 27.2.2012 zahlte die Schuldnerin einen Teilbetrag von 450.000,- € unmittelbar an den Beklagten zurück. Am 30.3.2012 vereinbarten der Beklagte und der Ehemann V., dass die weiteren 550.000,- € bei ansonsten gleichen Konditionen bis zum 30.9.2012 zurückgezahlt werden sollten. Den genannten Betrag überwies die Schuldnerin am 5.10.2012 an den Beklagten. Auf Eigenantrag vom 19.6.2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin am 27.6.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt die Rückgewähr von 550.000,- € nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster und zweiter Instanz überwiegend Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.
Entscheidung des BGH: Kein Gesellschafterdarlehen und keine Insolvenzanfechtung
Der BGH hebt die Urteile der Vorinstanzen auf und weist die Klage ab. Insoweit führt er zunächst aus, dass § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Grundsatz nicht einschlägig sei, weil der Beklagte nicht Gesellschafter der Schuldnerin ist. Unter besonderen Umständen könnten aber auch Dritte, welche der Gesellschaft nicht als Gesellschafter angehören, dem Nachrang unterworfen sein. Voraussetzung sei die Rechtshandlung eines Dritten, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspräche. Dies gelte insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen. Die Verbindung könne vertikal oder horizontal ausgestaltet sein. Insbesondere könne sich der Gesellschafter seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, indem er eine oder mehrere Gesellschaften zwischenschalte.
Die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. Bis auf den Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. bestünden keinerlei Verbindungen zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin bzw. den Eheleuten V. Der Beklagte habe auch keinerlei Einfluss auf die Entschließung der Schuldnerin gehabt.
Auch der Vorwurf einer Umgehung von Anfechtungstatbeständen eröffne für sich genommen nicht den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Grundsätzlich sei der Anfechtungstatbestand nur dann gegeben, wenn dessen Tatbestand und die Voraussetzungen erfüllt seien. Es läge im Übrigen auch keine Umgehung vor. Selbst wenn der Beklagte den Darlehensvertrag unmittelbar mit der Schuldnerin geschlossen hätte, wäre die Rückzahlung nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 anfechtbar gewesen. Der Beklagte sei kein Gesellschafter gewesen und stehe einem solchen auch nicht gleich. Es habe ihm völlig freigestanden, den Darlehensvertrag abzuschließen oder dies zu unterlassen.
Angesichts dessen sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auch die Voraussetzungen weiterer Tatbestände seien nicht erfüllt. Der Beklagte habe die Leistung insbesondere nicht unentgeltlich erhalten, auch die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung seien schon nicht hinreichend dargelegt worden.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung legt zu Recht eine eher enge Sichtweise im Hinblick auf das Vorliegen eines Gesellschafterdarlehens oder einer damit vergleichbaren Rechtshandlung zugrunde. Dies ist im Ergebnis schon deshalb überzeugend, weil § 135 InsO innerhalb der Jahresfrist nur wenig Tatbestandsvoraussetzungen hat und somit tendenziell restriktiv auszulegen ist.