Im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals ist eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.
OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2020 – 11 U 90/19
Im Falle der Herabsetzung des Haftkapitals ist eine vormals begründete Außenhaftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten analog § 160 HGB auf fünf Jahre begrenzt.
OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2020 – 11 U 90/19