Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und damit dem Versicherungsfall kann das widerruflich eingeräumte Bezugsrecht auch für zukünftige, berufsunfähigkeitsbedingte Rentenleistungen nicht mehr widerrufen werden.
BGH, Urteil vom 15.07.2020 — IV ZR 4/19