Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, wobei COVID-19 und Sars-CoV‑2 (auch sinngemäß) nicht genannt sind, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des neuartigen Corona-Virus. Der Klammerzusatz („vgl. §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 IfSG“) führt bei diesem Wortlaut nicht etwa zu einer Auslegung dahin, dass „dynamisch“ (auch) auf spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes verwiesen werde.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 — 20 W 21/20