Wurde eine Betriebsschließungsversicherung in einer Zeit vom Versicherungsnehmer abgeschlossen als COVID-19/Sars-CoV‑2 (Corona) bekannt war, so ist Versicherungsschutz auch für diesen Erreger gegeben, wenn dieser zwar nicht im Versicherungsvertrag ausdrücklich genannt ist, aber “die folgenden der in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten” Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind.
LG München I, Endurteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20