Der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass die Fehlvorstellung des Anfechtungsgegners über den Wert eines Kaufgegenstandes keine Grundlage in den objektiven Umständen des Vertragsschlusses hatte. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast muss jedoch der Anfechtungsgegner solche Umstände substantiiert darlegen.
BGH, Urteil vom 22.10.2020 – IX ZR 208/18