Krise, Sanierung und Insolvenz

Zahlung eines Dritten

Wie im Rah­men einer Insol­venz­an­fech­tung die Zah­lung eines Drit­ten zu behan­deln ist, hatte das OLG Karls­ru­he in sei­nem Beschluss vom 27.5.2020 — 9 W 12/20 zu beur­tei­len.

Sach­ver­halt

Die Antrag­stel­le­rin ist Insol­venz­ver­wal­te­rin über das Ver­mö­gen der Frau H. Die Antrag­stel­le­rin hat Pro­zess­kos­ten­hil­fe für eine beab­sich­tig­te Klage gegen die Antrags­geg­ne­rin bean­tragt. Die Antrags­geg­ne­rin hatte offe­ne For­de­run­gen gegen die Insol­venz­schuld­ne­rin aus Waren­lie­fe­run­gen in den Jah­ren 2011 und 2012 und erwirk­te am 30.5.2012 einen Voll­stre­ckungs­be­scheid über eine Gesamt­for­de­rung in Höhe von 33.714,62 € nebst Zin­sen. Am 23.8.2012 tra­fen die Antrags­geg­ne­rin und die Schuld­ne­rin eine Ver­ein­ba­rung über die raten­wei­se Beglei­chung der For­de­rung aus die­sem Titel. Am 2.12.2013 erklär­te J. einen Schuld­bei­tritt nebst Schuld­an­er­kennt­nis zu den For­de­run­gen. In der Zeit zwi­schen Dezem­ber 2012 und Novem­ber 2016 erfolg­ten Raten­zah­lun­gen über einen Gesamt­be­trag von
15.500,00 €. Diese wur­den in der Zeit von Janu­ar 2014 bis März 2015 unstrei­tig nicht von der Schuld­ne­rin, son­dern von J. gezahlt. Mit Beschluss vom 24.2.2017 wurde das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin eröff­net und die Antrag­stel­le­rin zur Insol­venz­ver­wal­te­rin bestellt. Das Land­ge­richt Frei­burg hat der Antrag­stel­le­rin teil­wei­se Pro­zess­kos­ten­hil­fe für die Klage bewil­ligt und zwar in Höhe eines Streit­werts von 8.000,00 €. Wegen des über­stei­gen­den Betra­ges wurde der Pro­zess­kos­ten­hil­fe­an­trag zurück­ge­wie­sen. Die Klage habe inso­weit keine hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg, weil die Antrag­stel­le­rin eine Erstat­tung von Zah­lun­gen gel­tend mache, die nicht von der Schuld­ne­rin, son­dern von J. geleis­tet wor­den seien. Hier­ge­gen rich­tet sich die sofor­ti­ge Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin.

Ent­schei­dung des OLG: Keine anfecht­ba­re Rechts­hand­lung

Das OLG führt aus, dass die beab­sich­tig­te Klage keine hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg habe, soweit sie die Erstat­tung von Zah­lun­gen des J. beträ­fe. Die Vor­aus­set­zun­gen einer Insol­venz­an­fech­tung lägen hin­sicht­lich die­ser Zah­lun­gen nicht vor. Inso­weit han­de­le es sich um keine Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO. Zah­lun­gen eines Drit­ten seien der Schuld­ne­rin nicht zuzu­rech­nen, wenn es sich um Leis­tun­gen des Drit­ten auf eine eige­ne Schuld han­de­le. Dies gelte ins­be­son­de­re auch bei einem Schuld­bei­tritt des Drit­ten. Aus dem Schuld­bei­tritt erge­be sich eine kon­klu­den­te Til­gungs­be­stim­mung bei den spä­te­ren Zah­lun­gen, sodass von einer Leis­tung des J. auf eige­ne Ver­pflich­tun­gen und nicht auf die Ver­pflich­tung der Insol­venz­schuld­ne­rin aus­zu­ge­hen sei. Anhalts­punk­te für eine ander­wei­ti­ge Til­gungs­be­stim­mung seien nicht ersicht­lich und von der Antrag­stel­le­rin nicht vor­ge­tra­gen. Dass mit der Zah­lung gleich­zei­tig eine Anrech­nung auf die Ver­bind­lich­kei­ten der Schuld­ne­rin gegen­über der Antrags­geg­ne­rin erfolgt sei, ände­re nichts daran, dass keine Rechts­hand­lung der Schuld­ne­rin vor­lie­ge. Nicht von Belang sei, ob die Zah­lung im Ein­ver­neh­men zwi­schen der Schuld­ne­rin und dem zah­len­den Drit­ten erfolgt sei. Diese wäre nur dann rele­vant, wenn der Drit­te nicht auf eine eige­ne Ver­pflich­tung der Anfech­tungs­geg­ne­rin zahle. Uner­heb­lich sei schließ­lich auch, aus wel­chen Grün­den J. den Schuld­bei­tritt erklärt habe.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die Ent­schei­dung über­zeugt im Ergeb­nis und zeigt zugleich einen denk­ba­ren Lösungs­weg für Gläu­bi­ger auf, wenn die dro­hen­de Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Geschäfts­part­ners erkenn­bar ist.

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