Der Versicherer trägt die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung. Gelingt es dem Versicherer den Beweis zu erbringen, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand hatte, so trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis.
OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020 — 4 U 2789/19