Obwohl COVID-19/Sars-CoV‑2 (Corona) nicht in der im Versicherungsvertrag aufgeführten Krankheitserreger aufgeführt wird, besteht Versicherungsschutz, denn die versicherungsvertragliche Auflistung ist nicht abschließend.
LG Flensburg, Urteil vom 10.12.2020 — 4 O 153/20