Die Art und Weise von Leistungsabwicklungen kann erhebliche Auswirkungen für die persönliche Haftung von Geschäftsleitern in der wirtschaftlichen Krise haben. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 27.10.2020 — II ZR 355/18 mit Frage auseinanderzusetzen, welchen Einfluss Sicherheiten bei Vorleistungen von Vertragspartnern auf den Anspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. haben.
Sachverhalt
Der Kläger wurde am 29.6.2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH (Schuldnerin) bestellt. Die beiden Beklagten waren Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Schuldnerin wickelte zwischen dem 1.9.2011 und Ende März 2012 ihren Zahlungsverkehr über verschiedene Konten ab. Bei der V. Bank eG verfügte die Schuldnerin über ein debitorisch geführtes Konto mit Sollständen zwischen 200.000 € und ca. 500.000 €. Für dieses Konto wurden erstrangige Grundschulden im Umfang von 1,6 Mio. € an den im Eigentum der Schuldnerin stehenden Immobilien sowie weitere Sicherheiten an Massegegenständen bestellt. Weiter wickelte die Schuldnerin über zwei kreditorisch geführte Konten, eines bei der U Bank AG und eines bei der C Bank AG, ihre Zahlungen ab. Der Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch.
Über das Vermögen des Beklagten zu 2 wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1 wurde zur Zahlung von 5.486.834,30 € verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 12.6.2017 aufgehoben, nachdem ein Insolvenzplan bestätigt worden war. Im Insolvenzplan ist vorgesehen, dass der Kläger auch nach Aufhebung des Verfahrens die Ansprüche im Wege einer Inkassozession verfolgen kann. Im Insolvenzplan ist weiter vorgesehen, dass die Ansprüche gegen die Beklagten nicht weiterverfolgt werden sollten, sofern sie nicht den von der D & O Versicherung gedeckten Betrag betreffen und soweit über das Vermögen eines der Beklagten nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. eröffnet ist.
Das Berufungsgericht hat nach einer Teilrücknahme das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 5.178.032,07 € verurteilt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidung des BGH: Haftung, aber Zurückverweisung
Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als der Beklagte zur Erstattung von Zahlungen auf das bei der VR Bank eG geführte Konto in Höhe von 2.748.663,61 € verurteilt wurde und soweit der Beklagte zur Zahlung von den Konten der C Bank AG und U Bank AG in Höhe von 1.641.253,55 € verurteilt wurde. Nach den bisherigen Feststellungen sei lediglich eine Verurteilung über 788.114,91 € nachvollziehbar.
Hierbei stellt der BGH zunächst klar, dass der Kläger prozessbefugt ist. Die Forderungen seien an den Kläger abgetreten worden. Als Forderungsinhaber sei der Kläger daher prozessführungsbefugt. Es handele sich um eine Inkassozession und nicht um eine bloße Einziehungsermächtigung. Dies ergebe sich, so der BGH, aus dem Insolvenzplan. Der Kläger sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in den bereits vor dem Berufungsgericht anhängigen Rechtsstreit eingetreten. Zwar falle mit der Insolvenzaufhebung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters weg und die Verwaltungsbefugnis der Schuldnerin lebe wieder auf, aber dies gelte nicht für Gegenstände, die nicht mehr der Schuldnerin gehören, weil sie durch wirksame Verfügung aus dem Vermögen der Schuldnerin ausgeschieden sind.
Der Kläger habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da zwar der Insolvenzplan vorsehe, die Ansprüche gegen die Geschäftsführer jedenfalls insoweit nicht weiter zu verfolgen sind, als der D & O Versicherer die Deckung übernimmt. Ob und inwieweit vorliegend der D & O Versicherer Deckung zu gewähren hat, sei aber offen.
Die Verurteilung des Beklagten zum Ausgleich von Zahlungen an die V. Bank eG in Höhe von 2.498.663,61 € sei beim bisherigen Stand des Verfahrens nicht gerechtfertigt. Zwar stelle der Einzug auf ein debitorisches Bankkonto eine Zahlung an die Bank und damit einen Gläubiger dar, denn es komme zu einer Verrechnung des Zahlungseingangs mit den Verbindlichkeiten, aber vorliegend habe das Berufungsgericht missachtet, dass durch die Zahlung die von der Schuldnerin an die V. Bank eG gegebene Sicherheit freigeworden ist. Es liege wirtschaftlich betrachtet lediglich ein Aktivtausch vor. Die freiwerdende Sicherheit könne durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse verwertet werden. Unerheblich sei dabei, ob der Gegenstand, der zugeflossen sei, auch noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden sei. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 64 Satz 1 GmbHG entfalle bereits, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen werde.
Zurückzuweisen sei der Rechtsstreit insoweit bereits, weil zwar Feststellungen zu den Zahlungen der Schuldnerin von dem besicherten debitorischen Konto bei der V. Bank eG getroffen wurden, auf diese Zahlungen habe der Kläger jedoch seine Forderungen bisher nicht gestützt, sodass über sie nicht entschieden werden könne. Dem Kläger sei vielmehr Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen.
Auch die Zahlungen von den kreditorischen Konten bei der C Bank AG und U Bank AG bedürfen nach Ansicht des BGHs weiterer Aufklärung. Es könne ein Aktivtausch auch hier aufgrund des Eigentumsvorbehalts nicht ausgeschlossen werden.
Zunächst bestätigt der BGH seine Bewertung, nach der Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht durch Vorleistungen des Zahlungsempfängers kompensiert werden. Eine solche Kompensation würde dem Zweck von § 64 Satz 1 GmbHG widersprechen. Nach diesem solle ein Vermögensabfluss mit Auftreten der Insolvenzlage vermieden werden. Bei einer Vorauszahlung der Schuldnerin sei dies anders, da durch die nachträgliche Leistung des Dritten eine Kompensation erfolge. Solche Vorgänge würden wirtschaftlich der späteren Ersatzleistung des Geschäftsführers entsprechen. Eine abweichende Bewertung sei jedoch dann vorzunehmen, wenn ein Eigentumsvorbehalt vereinbart sei. Die Schuldnerin erhalte regelmäßig erst dann das (Voll-)Eigentum, wenn sie nach Lieferung auch tatsächlich zahle. Erst dann entfalle das Aussonderungsrecht des Vorbehaltsverkäufers. Notwendig sei in solchen Fällen aber die Werthaltigkeit des Gegenstands, damit er verwertet werden kann. Hierzu habe das Berufungsgericht noch Feststellungen vorzunehmen.
Dem Berufungsgericht folgt der BGH, soweit dem Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei. Dem Beklagten sei es nicht gelungen, die insoweit bestehende Verschuldensvermutung zu beseitigen. Bei Anzeichen einer Krise habe der Geschäftsleiter sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Hierzu habe der Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Die ständige Betreuung durch eine Steuerberatungskanzlei reiche hierzu ebenso wenig aus, wie der Umstand, der Steuerberater habe stets Zugriff auf sämtliche die Liquidität des Unternehmens betreffenden Unterlagen gehabt. Eine Behauptung, der Steuerberater haben einen Auftrag zur Prüfung der Liquiditätslage und Insolvenzreife gehabt, sei damit nicht verbunden.
Rechtliche Würdigung
Mit seinem Urteil setzt der BGH seine bisherige Rechtsprechung fort. Weiterhin sind Leistungen an Gläubiger nur dann berechtigt, wenn mit der Zahlung erst ein Vermögenszufluss bewirkt wird. In jedem Fall muss vermieden werden, dass auf einen bereits vollzogenen Vermögenszufluss geleistet wird. Es muss immer die Vermögenssituation der zukünftigen Insolvenzmasse im Auge behalten werden.