Ansprüche nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bleiben auch dann Ansprüche der Gläubiger, wenn der Insolvenzverwalter diese im Insolvenzverfahren verfolgt.
AG Hamburg-St.-Georg, Urteil vom 02.03.2021 — 912 C 68/20
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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