Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 14.01.2021 — 5 Sa 483/20 eine außerordentliche fristlose Kündigung für wirksam erklärt, die gegen einen Arbeitnehmer ausgesprochen wurde, der eine 1‑Liter-Flasche Desinfektionsmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt hatte, entwendet hat.
Entwendungen — in den Formen des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Gebrauchsanmaßung — sind Tatbestände, die im Arbeitsrecht grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung von Arbeitnehmern rechtfertigen. Danach muss jedoch eine Interessenabwägung mit den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Hier war der Arbeitnehmer 42 Jahre alt, zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und das Arbeitsverhältnis dauerte 16 Jahre. Trotz dieser für den Arbeitnehmer sprechenden Umstände hat das Gericht die Kündigung bestätigt und dabei insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass zum Kündigungszeitpunkt im März 2020 Desinfektionsmittel in Deutschland nur eingeschränkt verfügbar waren. Einer Abmahnung vor der Kündigung bedurfte es nicht.[:]
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