Verzögert der Wohngebäudeversicherer pflichtwidrig die Regulierung eines Leitungswasserschadens, so kann der Wohnungseigentümer Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen.
Der Schadenersatz kann begrenzt sein, wenn der Wohnungseigentümer im Einzelfall nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet ist, die Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, damit diese wieder genutzt werden kann.
OLG Nürnberg , Beschluss vom 10.05.2021 – 8 U 3174/20