Das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass eine Betriebsschließungsversicherung eingreift, wenn die Schließung eines Hotel- bzw. Gaststättenbetriebs auf COVID-19/SARS-CoV‑2 zurückzuführen ist. Entscheidend sei, so das OLG, ob die Versicherungsbedingungen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausreichend klar und verständlich den Versicherungsschutz eingeschränkt haben. Der Versicherer habe für den Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall nicht ausreichend klargestellt, dass der Katalog von versicherten Krankheiten und Krankheitserregern hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zurückbleibe.
Das OLG Karlsruhe hat auch festgestellt, dass der Versicherungsschutz keine behördliche Einzelfallanordnung für den betroffenen Betrieb benötigt, sondern die (allgemeine) Verordnung der Landesregierung aus dem März 2020 ausreiche. Weiter ändere die begrenzte Möglichkeit zur Beherbergung von Geschäftsleuten als auch die Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf von Speisen nichts an einer versicherten, faktischen Betriebsschließung.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 — 12 U 4/21