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Leistung aus Betriebsschließungsversicherung

1. Neh­men Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen einer Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung mehr­fach auf das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) Bezug und bestim­men diese eine Ent­schä­di­gungs­pflicht für eine Betriebs­schlie­ßung „beim Auf­tre­ten mel­de­pflich­ti­ger Krank­hei­ten oder Krank­heits­er­re­ger (siehe Nr. 2)“, wobei der in die­ser Nr. 2 ent­hal­te­ne und abschlie­ßend zu ver­ste­hen­de Kata­log mit den „fol­gen­den, im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz in den §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 nament­lich genann­ten Krank­hei­ten oder Krankheitserreger[n]“, gegen­über dem Kata­log in § IFSG § 6 und § IFSG § 7 IfSG ein­ge­schränkt ist, so ist die den abschlie­ßen­den Kata­log ent­hal­ten­de Klau­sel wegen Ver­stoß gegen das Trans­pa­renz­ge­bot in § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirk­sam. (amtl. Leits.)

2. Auf­grund der Unwirk­sam­keit der Klau­sel besteht Ver­si­che­rungs­schutz für eine bedin­gungs­ge­mä­ße Betriebs­schlie­ßung auch auf­grund des Auf­tre­tens von Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­gern, die von den Gene­ral­klau­seln in § IFSG § 6 und § IFSG § 7 IfSG erfasst wer­den. Diese Gene­ral­klau­seln schlie­ßen die Krank­heit COVID-19 bzw. den Krank­heits­er­re­ger SARS-CoV‑2 mit ein. (amtl. Leits.)

3. Ob eine Betriebs­schlie­ßung iSd Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen vor­liegt, ist nach den Umstän­den des Ein­zel­falls zu beur­tei­len. Allein der Umstand, dass wei­ter­hin in gerin­gem Umfang eine geschäft­li­che Tätig­keit mög­lich war, schließt die Annah­me eines Ver­si­che­rungs­fal­les nicht aus, wenn sich die behörd­li­che Anord­nung im kon­kre­ten Fall fak­tisch wie eine Betriebs­schlie­ßung aus­ge­wirkt hat. (amtl. Leits.)

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21

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