1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)“, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]“, gegenüber dem Katalog in § IFSG § 6 und § IFSG § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § BGB § 307 Abs. BGB § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam. (amtl. Leits.)
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § IFSG § 6 und § IFSG § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV‑2 mit ein. (amtl. Leits.)
3. Ob eine Betriebsschließung iSd Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat. (amtl. Leits.)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 – 12 U 4/21