Den Versicherer können im laufenden Versicherungsverhältnis Beratungspflichten nach § 6 Abs. 4 S. 1 VVG treffen, wenn die Beratungsbedürftigkeit des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
Die Auskunftspflichten des Versicherers nach der DSGVO bezieht sich auf sämtliche personenbezogene Daten und geht über die Stammdaten hinaus. Auch über gespeicherte Telefonate und Vermerke muss Auskunft erteilt werden.
OLG Köln , Urteil vom 26.07.2019 – 20 U 75/18