Nur bei einem Wasseraustritt aus noch aktiven Zu- und Abwasserleitungen besteht Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden. Ist das Rohr bereits ohne Funktion, so ist es nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 13.04.2021 – 6 U 28/20