Wird nach den AVB einer Betriebsschließungsversicherung für den Fall, dass „die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreiterung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“, Versicherungsschutz gewährt und die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger mit den Worten „die Folgenden, in IFSG in den §§ IFSG § 6 und IFSG § 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ umschrieben, so kann der Versicherungsnehmer annehmen, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn die Behörde den Betrieb auf Grundlage der Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG schließt.
LG München I, Urteil vom 24.01.2022 – 14 HK O 11212/20