Der Versicherungsnehmer muss das Vorliegen eines Versicherungsfalles beweisen, wenn er Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag begehrt. Dazu gehört es auch, die Beseitigung von Altschäden nachzuweisen. Sofern dagegen der Versicherer ausgezahlte Versicherungsleistungen zurückfordert, muss dieser die Voraussetzungen einer ungerechtfertigen Bereicherung darlegen und beweisen.
OLG Brandenburg , Urt. v. 26.01.2022 – 11 U 174/17