Weist Blutalkoholbestimmung des Fahrers einen Wert von 1,1 Promille aus, so ist davon auszugehen, dass ein Kfz nicht mehr sicher im Straßenverkehr geführt werden kann. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Prüfung nach standardisierten Regeln erfolgte und somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Mess- und Berechnungsfehler ausgeschlossen werden kann. Gibt der Betreuer des unfallverursachenden Fahrzeugführers und Versicherungsnehmers auf Nachfrage des Versicherers an, es sei nicht zu einem Alkoholkonsum gekommen, ohne sich zuvor hierüber informiert zu haben, so wurde die Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich erfüllt.
(OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2022 – 5 U 92/21)