Die peritus Rechtsanwaltsgesellschaft hat für den beauftragenden Nachlasspfleger ein Urteil vor dem LG Kaiserslautern erstritten, nach dem der Nachlasspfleger auch dann zur Einziehung der Lebensversicherungsleistungen berechtigt ist, wenn der Erblasser und Versicherungsnehmer, der gleichzeitig versicherte Person ist, für die Lebensversicherungsleistungen gegenüber dem beklagten Versicherer bestimmt hat, dass die Versicherungsleistungen an “die gesetzlichen Erben der versicherten Person” auszuzahlen sind.
LG Kaiserslautern, Urteil vom 21.12.2022 — 3 O 394/22