ImmobilienVersicherungen

Verteilung der Selbstbeteiligung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Kommt es in der Woh­nungs­ei­gen­tums­an­la­ge zu einem Scha­den auf­grund einer defek­ten Was­ser­lei­tung, so ist der in der von der WEG abge­schlos­se­nen Gebäu­de­ver­si­che­rung ver­ein­bar­te Selbst­be­halt nach dem gesetz­li­chen bzw. ver­ein­bar­ten Ver­tei­lungs­schlüs­sel zu ver­tei­len, wie er bspw. auch für die Ver­tei­li­gung der Ver­si­che­rungs­kos­ten gilt. Dabei kommt es nicht dar­auf an, ob der Lei­tungs­was­ser­scha­den an dem Gemein­schafts­ei­gen­tum oder – aus­schließ­lich oder teil­wei­se – an dem Son­der­ei­gen­tum ein­ge­tre­ten ist. Der WEG ist es unbe­nom­men, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem all­ge­mei­nen Umla­ge­schlüs­sel abwei­chen­de Ver­tei­lung des Selbst­be­halts zu beschlie­ßen.

BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21

Vorheriger Beitrag
Versicherter Schaden bei Verschmutzung durch Vollernter
Nächster Beitrag
Umfang des Gebäudeversicherungsschutzes

Auch interessant