Kommt es in der Wohnungseigentumsanlage zu einem Schaden aufgrund einer defekten Wasserleitung, so ist der in der von der WEG abgeschlossenen Gebäudeversicherung vereinbarte Selbstbehalt nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen, wie er bspw. auch für die Verteiligung der Versicherungskosten gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum eingetreten ist. Der WEG ist es unbenommen, nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts zu beschließen.
BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 69/21