In der betrieblichen Altersvorsorge geht der Anspruch auf die Versicherungsleistung mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Bezugsberechtigten über. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers steht dem Bezugsberechtigten ein Aussonderungsrecht zu.
Nach § 170 Abs. 3 S. 2 VVG steht dem Bezugsberechtigten das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Insolvenzverfahrenseröffnung in den Versicherungsvertrag einzutreten. Die Zustimmung erklärt nicht der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers, sondern der Versicherungsnehmer selbst.
, Beschluss vom 04.07.2022 – 12 W 2/22