Handelt der geschäftsführende Partner einer Rechtsanwaltssozietät als Sanierungsgeschäftsführer in einem Schutzschirmverfahren, so werden seine Pflichtverletzungen dem Unternehmen zugerechnet, aber nicht der Anwaltssozietät.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2022 — 5 U 67/21