Der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DS-GVO ist grundsätzlich nicht zweckgebunden. Ein Versicherungsnehmer kann von seinem Versicherer deshalb auch dann Auskunft über die beim Versicherer gespeicherten personengebundenen Daten verlangen, wenn der Versicherungsnehmer hiermit nicht das Ziel verfolgt, sich der Datenverarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 – 8 U 165/22