Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung (hier Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 “Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe”, nach der meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar iSv § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.
Nach den Regelungen in Ziff. 3.1, 3.4 BBSG 19 setzt der Eintritt des Versicherungsfalls die namentliche Nennung der Krankheit oder des Krankheitserregers in den §§ 6 und 7 IfSG im Zeitpunkt der Betriebsschließung voraus. Eine Erweiterung der Meldepflicht für in diesen Regelungen nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger durch eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 IfSG erlassene Rechtsverordnung genügt nicht.
BGH , Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21