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Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

Der BGH hat sich in sei­nem Urteil vom 14.3.2023 — I ZR 162/21 mit der Frage aus­ein­an­der­ge­setzt, ob und inwie­weit den Geschäfts­füh­rer einer geschäfts­füh­ren­den Kommanditisten-GmbH Sorg­falts­pflich­ten gegen­über der KG tref­fen.

Sach­ver­halt

Der Beklag­te war Geschäfts­füh­rer der U. GmbH, die ihrer­seits Kom­man­di­tis­tin der D. GmbH & Co. KG war. Lt. Gesell­schafts­ver­trag stand aus­schließ­lich der U. GmbH die Geschäfts­füh­rung zu. Die Schuld­ne­rin war als Publikums-Kommanditgesellschaft aus­ge­stal­tet. Die Schuld­ne­rin warb Anle­ger­gel­der ein, um diese der mitt­ler­wei­le insol­ven­ten D. AG zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die D. AG soll­te wie­der­um mit den Dar­le­hen Immobilien erwer­ben. Mit den ver­ein­bar­ten Zins­zah­lun­gen der D. AG woll­te die Schuld­ne­rin Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger vor­neh­men. Gemäß dem zwi­schen der Schuld­ne­rin und der D. AG geschlos­se­nen Dar­le­hens­ver­trag waren die Dar­le­hens­for­de­run­gen der Schuld­ne­rin umfang­reich zu besi­chern.

Ent­ge­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung wur­den die Dar­le­hens­for­de­run­gen der Schuld­ne­rin nur teil­wei­se abge­si­chert.

Nach­dem das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen der Schuld­ne­rin eröff­net wurde, nahm der kla­gen­de Insol­venz­ver­wal­ter den Beklag­ten auf Erstat­tung in Höhe von Teil­dar­le­hens­be­trä­gen in Anspruch. Das Land­ge­richt gab der Klage statt. Die Beru­fung des Beklag­ten blieb erfolg­los, sodass er mit der zuge­las­se­nen Revi­si­on sein Ziel der Kla­ge­ab­wei­sung wei­ter­ver­folg­te.

Ent­schei­dung des BGH: Scha­dens­er­satz­an­spruch besteht

Der BGH bejaht einen Scha­dens­er­satz­an­spruch des Klä­gers gegen den Beklag­ten nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen sorg­falts­wid­ri­ger Geschäfts­füh­rung, da die KG in den Schutz­be­reich des Organ- und Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses zwi­schen GmbH und Beklag­ten ein­ge­bun­den sei.

Eine Schutz­wir­kung zuguns­ten Drit­ter sei immer dann anzu­neh­men, wenn ein Drit­ter bestim­mungs­ge­mäß mit der Haupt­leis­tung in Berüh­rung komme und der Gläu­bi­ger ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se an der Ein­be­zie­hung des Drit­ten in den Schutz­be­reich des Ver­tra­ges habe. Dabei müsse für die Aus­deh­nung des Schut­zes nach Treu und Glau­ben ein Bedürf­nis bestehen. Zudem müsse die Ein­be­zie­hung Drit­ter dem Schutz­pflich­ti­gen bekannt oder zumin­dest erkenn­bar sein. Diese Vor­aus­set­zun­gen seien vor­lie­gend sämt­lich erfüllt.

Die KG sei bestim­mungs­ge­mäß mit den Leis­tun­gen des Beklag­ten in Berüh­rung gekom­men. Damit hät­ten sich Feh­ler des Beklag­ten auf die KG aus­ge­wirkt.

Das Inter­es­se der Anstellungs-GmbH sei dahin­ge­gan­gen, dass der Beklag­te die Lei­tung der KG im Rah­men sei­ner Organ­pflich­ten ord­nungs­ge­mäß aus­üben soll­te. Dies allei­ne schon des­halb, weil die GmbH der KG für Schä­den aus der Ver­let­zung der von ihr über­nom­me­nen Geschäfts­füh­rungs­auf­ga­ben hafte.

Für die Aus­deh­nung des Ver­trags­schut­zes habe auch ein Bedürf­nis nach Treu und Glau­ben bestan­den. Auf­grund der ver­trag­li­chen Reg­lun­gen hät­ten sich Pflicht­ver­let­zun­gen des Beklag­ten gera­de auf die KG aus­ge­wirkt. Folg­lich sei die KG auf eine gewis­sen­haf­te und sorg­fäl­ti­ge Aus­übung der Tätig­keit durch den Beklag­ten ange­wie­sen gewe­sen. Dies gera­de auch vor dem Hin­ter­grund, weil die KG kein Wei­sungs­recht gegen­über dem Beklag­ten zustand, son­dern die­ses bei der geschäfts­füh­ren­den GmbH gele­gen habe.

Diese Umstän­de seien für den Beklag­ten auch erkenn­bar gewe­sen. Der BGH beant­wor­tet nun­mehr die bis­her offe­ne Frage, ob eine Haf­tung des Geschäfts­füh­rers einer GmbH gegen­über der KG auch dann nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht komme, wenn die Wahr­neh­mung der Geschäfts­füh­rung in der KG nicht die allei­ni­ge und wesent­li­che Auf­ga­be der GmbH sei, mit ja. Auch in der­ar­ti­gen Fäl­len sei eine aus­rei­chen­de Erkenn­bar­keit für den Geschäfts­füh­rer dahin­ge­ge­ben, dass er für Pflicht­ver­let­zun­gen gegen­über der KG hafte. Die Haf­tungs­ge­fahr sei auch dann erkenn­bar, wenn eine GmbH und damit die Geschäfts­füh­rer die Geschäfts­füh­rung in meh­re­ren Gesell­schaf­ten aus­üben. Die KG dürfe auch dann auf die geschul­de­te Obhut und Für­sor­ge durch den Geschäfts­füh­rer ver­trau­en.

Recht­li­che Wür­di­gung

Nach Auf­fas­sung des BGH ist eine KG in den Schutz­be­reich des Geschäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­tra­ges und auch des Organ­ver­hält­nis­ses zwi­schen GmbH und Geschäfts­füh­rer ein­be­zo­gen. Eine poten­ti­el­le Haf­tung des Geschäfts­füh­rers gegen­über der KG hängt dabei weder davon ab, ob der Geschäfts­füh­rer seine Geschäfts­füh­rer­po­si­ti­on in einer Kommanditisten-GmbH oder Komplementär-GmbH aus­übt, noch davon, ob die GmbH, neben der Tätig­keit in einer KG auch die Geschäfts­füh­rung in ande­ren Gesell­schaf­ten aus­übt.

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