Der durch arglistige Täuschung zum Beitritt veranlasste Genosse kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Schadensersatzforderung als Insolvenzforderung geltend machen. Ansprüche des Genossen, welcher der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch angehört, beschränken sich vielmehr auf die Teilhabe an der Verteilung eines Übererlöses nach Vollzug der Schlussverteilung.
LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2023 – 27 O 153/23