Wird der Anspruch eines GmbH-Geschäftsführers auf Freistellung aus einer D & O‑Versicherung wegen einer Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG abgetreten, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Anspruchsverfolgung gegen den Geschäftsführer solange zurückzustellen, wie Leistungen des Versicherer nicht ausgeschlossen sind.
OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2024 – 16 U 93/23