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Einsicht in die Insolvenzakte

Wer­den durch den Insol­venz­ver­wal­ter Ansprü­che gegen den ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer nach § 64 GmbHG a.F. ver­folgt, so hat die­ser ein Inter­es­se an der Ein­sicht in die Akten des Insol­venz­ge­richts. Nur so kann er fest­stel­len, ob der Insol­venz­ver­wal­ter wider­sprüch­li­che Anga­ben macht oder von Anfech­tungs­geg­nern Gel­der erhal­ten hat.

OLG Schles­wig, Beschluss vom 19.6.2023 – 10 VA 2/23

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