Werden durch den Insolvenzverwalter Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a.F. verfolgt, so hat dieser ein Interesse an der Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts. Nur so kann er feststellen, ob der Insolvenzverwalter widersprüchliche Angaben macht oder von Anfechtungsgegnern Gelder erhalten hat.
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.6.2023 – 10 VA 2/23