Nach Ansicht des OLG Nürnberg beginnt die Verjährung des Stammrechts aus einer Berufsunfähigkeit mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einstellungsmitteilung den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt.
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 08.04.2024 – 8 U 119/24