Trotz Kündigung kann ein Insolvenzverwalter nicht den Rückkaufswert einer Direktversicherung einziehen, wenn die Direktversicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Schuldner übergegangen ist. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht einer Einziehung entgegen.
Hat der Versicherer aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Auszahlung des Rückkaufswertes an die Ehefrau des Schuldners vorgenommen, so erfolgt die bereicherungsrechtliche Abwicklung zwischen Versicherer und Ehefrau und nicht zwischen Insolvenzverwalter und Ehefrau.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.04.2024 – 5 U 73/23