Lehnt der Rechtsschutzversicherer fehlerhaft eine Deckung ab und nutzt der Versicherungsnehmer daher eine Prozessfinanzierung um seine Ansprüche zu verfolgen, dann kann dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in der Höhe zustehen, wie er eine Erfolgsbeteiligung an den Prozessfinanzierer zu entrichten hat.
LG Konstanz, Urteil vom 22.o2.2024 — D 3 O 69/23