VersicherungenVersicherungsrecht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater

Der BGH hat seine Ent­schei­dun­gen vom 05.11.2023 – IV ZR 277/22 bestä­tigt und wie folgt fest­ge­hal­ten:

Eine Tätig­keit des Steu­er­be­ra­ters im Bereich des unter­neh­me­ri­schen Risi­kos liegt vor, wenn er in einem frem­den Unter­neh­men tätig gewor­den ist oder sei­ner Tätig­keit eine Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung zu Grun­de liegt.

Um bewer­ten zu kön­nen, ob ein eine (ver­si­cher­te) Auf­sichts­treu­hand oder eine (nicht ver­si­cher­te) geschäfts­füh­ren­de Treu­hand vor­liegt, kommt es dar­auf an, inwie­weit dem Steu­er­be­ra­ter auf­grund des Treu­hand­ver­trags ein Entscheidungs- und Hand­lungs­spiel­raum, Mit­wir­kungs­rech­te und/oder Ermes­sen zuste­hen, die sich auf das unter­neh­me­ri­sche Risi­ko der Gesell­schaft aus­wir­ken.

BGH , Urteil vom 17.04.2024 IV ZR 256/22

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