Der BGH hat seine Entscheidungen vom 05.11.2023 – IV ZR 277/22 bestätigt und wie folgt festgehalten:
Eine Tätigkeit des Steuerberaters im Bereich des unternehmerischen Risikos liegt vor, wenn er in einem fremden Unternehmen tätig geworden ist oder seiner Tätigkeit eine Investitionsentscheidung zu Grunde liegt.
Um bewerten zu können, ob ein eine (versicherte) Aufsichtstreuhand oder eine (nicht versicherte) geschäftsführende Treuhand vorliegt, kommt es darauf an, inwieweit dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrags ein Entscheidungs- und Handlungsspielraum, Mitwirkungsrechte und/oder Ermessen zustehen, die sich auf das unternehmerische Risiko der Gesellschaft auswirken.
BGH , Urteil vom 17.04.2024 – IV ZR 256/22