Eine bestehende Überschuldung nach § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat.
AG Köln, Beschluss vom 09.12.2024 – 82 RES 1/24
Eine bestehende Überschuldung nach § 19 InsO kann mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beseitigt werden, wenn dieses eine überwiegende Aussicht auf Erfolg hat.
AG Köln, Beschluss vom 09.12.2024 – 82 RES 1/24