Gesellschaftsrecht

Veröffentlichung einer unangepassten Gesellschafterliste

Wurde bereits eine geän­de­te Gesell­schaft­er­lis­te zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reicht, dann kann eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung, die die Ein­rei­chung einer geän­der­ten Gesell­schaft­er­lis­te zum Han­dels­re­gis­ter unter­sagt, nicht als Grund­la­ge für eine Voll­stre­ckung nach § 888 ZPO her­an­ge­zo­gen wer­den. Zur Wie­der­her­stel­lung des Zustands, der mit der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gesi­chert wer­den soll­te, bedarf der Gesell­schaf­ter eines wei­te­ren, auf die Ein­rei­chung einer kor­ri­gier­ten Gesell­schaft­er­lis­te gerich­te­ten Titels.

OLG Köln, Beschluss vom 28.02.202518 W 5/25

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