Wurde bereits eine geändete Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, dann kann eine einstweilige Verfügung, die die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister untersagt, nicht als Grundlage für eine Vollstreckung nach § 888 ZPO herangezogen werden. Zur Wiederherstellung des Zustands, der mit der einstweiligen Verfügung gesichert werden sollte, bedarf der Gesellschafter eines weiteren, auf die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste gerichteten Titels.
OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25