Der BGH hat den Auskunftsanspruch eines Anlegers über die persönlichen Daten und Beteiligungshöhen seiner Mitgesellschafter bei einer Kapitalanlage in einer Fondsgesellschaften bestätigt. Der Kapitalanleger würde von seinem unentziehbaren Gesellschafterrecht Gebrauch machen, Kenntnis über seine Mitgesellschafter zu erhalten. Dem würden auch nicht die Vorgaben des Datenschutzrechtes entgegenstehen, wenn, wie vorliegend der Anleger, die Notwendigkeit der Auskünfte für die Geltendmachung seiner Mitgliedschaftsrechte dargelegt würde.
BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23