Das OLG Celle bejaht die Berufsunfähigkeit eines selbstständig tätigen Hufschmieds, wenn er die prägenden, wertschöpfenden Kernarbeiten seines Berufs – hier insbesondere schweres Arbeiten am Pferd in Zwangshaltungen, Heben/Halten von Lasten und kraftintensive Verrichtungen – krankheitsbedingt nicht mehr erbringen kann. Maßgeblich ist nicht, ob diese Kernarbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmachen; entscheidend ist ihre funktionale Prägung des Berufsbilds. Der Versicherungsfall liegt daher bereits vor, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen gerade diesen Kernbereich entziehen. Das Gericht stellt klar, dass eine „50 %-Grenze“ im Sinne einer rein zeitlichen Betrachtung bei Selbstständigen mit handwerklichem Schwerpunkt nicht ausschlaggebend ist, wenn der Wegfall der wertschöpfenden Tätigkeiten den Beruf praktisch entkernt.
Medizinisch stützt sich der Senat auf ein orthopädisches Sachverständigengutachten. Danach besteht keine feste Korrelation zwischen dem Ausmaß degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und der Schmerzstärke; auch mittelgradige Befunde können – insbesondere unter hoher Belastung, Zwangshaltungen und Hebevorgängen – erhebliche Schmerzen verursachen. Beim Kläger sind u.a. Bandscheibendegenerationen, Facettengelenksarthrosen und beidseitige Arthrosen der Iliosakralgelenke dokumentiert, die typischerweise Kreuzbein-nah ausstrahlende Schmerzen verursachen können. Diese Beschwerden sind nach den Ausführungen des Sachverständigen geeignet, gerade die für den Hufschmied typischen Zwangshaltungen und Lastarbeiten nachhaltig zu beeinträchtigen.
Zur Verifikation der Schmerzangaben wurden multiple anerkannte Verfahren eingesetzt (körperliche Untersuchung mit provozierbaren Druckschmerzen über ISG und Facettengelenken, eingeschränkte Beweglichkeit, muskuläre Verhärtungen; ergänzend standardisierte Tests wie Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung, Pain Disability Index und EFL-Testung nach Isernhagen). Die Gesamtschau bestätigte eine Schmerzchronifizierung höchsten Grades und eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung. Diese methodisch nachvollziehbare Bewertung übernimmt der Senat und legt sie seiner rechtlichen Würdigung zugrunde.
Prozessual stellt das Gericht zudem klar: Behauptet der Versicherte zunächst einen früheren Eintritt der Berufsunfähigkeit, der sich im Beweisverfahren jedoch nur zu einem späteren Zeitpunkt sicher feststellen lässt, führt dies nicht zu einem „anderen Versicherungsfall“ und auch nicht zur Klageabweisung wegen verschiedener Streitgegenstände oder fehlender Fälligkeit. Entscheidend ist, dass die Berufsunfähigkeit auf im Wesentlichen denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruht; Ansprüche bleiben bestehen, lediglich der Eintrittszeitpunkt verschiebt sich entsprechend den gesicherten Feststellungen.
Schließlich verweist das OLG darauf, dass die Niederschlagung der Kosten eines in erster Instanz eingeholten, aber unbrauchbaren Sachverständigengutachtens allein dem erstinstanzlichen Gericht obliegt; das Berufungsgericht kann diese Kosten nicht eigenständig niederschlagen.
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 — 11 U 97/23


