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Berufsunfähigkeit bei einem Hufschmied

Das OLG Celle bejaht die Berufs­un­fä­hig­keit eines selbst­stän­dig täti­gen Huf­schmieds, wenn er die prä­gen­den, wert­schöp­fen­den Kern­ar­bei­ten sei­nes Berufs – hier ins­be­son­de­re schwe­res Arbei­ten am Pferd in Zwangs­hal­tun­gen, Heben/Halten von Las­ten und kraft­in­ten­si­ve Ver­rich­tun­gen – krank­heits­be­dingt nicht mehr erbrin­gen kann. Maß­geb­lich ist nicht, ob diese Kern­ar­bei­ten mehr als 50 % der Arbeits­zeit aus­ma­chen; ent­schei­dend ist ihre funk­tio­na­le Prä­gung des Berufs­bilds. Der Ver­si­che­rungs­fall liegt daher bereits vor, wenn die gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen gera­de die­sen Kern­be­reich ent­zie­hen. Das Gericht stellt klar, dass eine „50 %-Gren­ze“ im Sinne einer rein zeit­li­chen Betrach­tung bei Selbst­stän­di­gen mit hand­werk­li­chem Schwer­punkt nicht aus­schlag­ge­bend ist, wenn der Weg­fall der wert­schöp­fen­den Tätig­kei­ten den Beruf prak­tisch ent­kernt.

Medi­zi­nisch stützt sich der Senat auf ein ortho­pä­di­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Danach besteht keine feste Kor­re­la­ti­on zwi­schen dem Aus­maß dege­ne­ra­ti­ver Wir­bel­säu­len­ver­än­de­run­gen und der Schmerz­stär­ke; auch mit­tel­gra­di­ge Befun­de kön­nen – ins­be­son­de­re unter hoher Belas­tung, Zwangs­hal­tun­gen und Hebe­vor­gän­gen – erheb­li­che Schmer­zen ver­ur­sa­chen. Beim Klä­ger sind u.a. Band­schei­ben­de­ge­ne­ra­tio­nen, Facet­ten­ge­lenks­ar­thro­sen und beid­sei­ti­ge Arthro­sen der Ili­o­sa­kral­ge­len­ke doku­men­tiert, die typi­scher­wei­se Kreuzbein-nah aus­strah­len­de Schmer­zen ver­ur­sa­chen kön­nen. Diese Beschwer­den sind nach den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen geeig­net, gera­de die für den Huf­schmied typi­schen Zwangs­hal­tun­gen und Last­ar­bei­ten nach­hal­tig zu beein­träch­ti­gen.

Zur Veri­fi­ka­ti­on der Schmerz­an­ga­ben wur­den mul­ti­ple aner­kann­te Ver­fah­ren ein­ge­setzt (kör­per­li­che Unter­su­chung mit pro­vo­zier­ba­ren Druck­schmer­zen über ISG und Facet­ten­ge­len­ken, ein­ge­schränk­te Beweg­lich­keit, mus­ku­lä­re Ver­här­tun­gen; ergän­zend stan­dar­di­sier­te Tests wie Main­zer Sta­di­en­mo­dell der Schmerz­chro­ni­fi­zie­rung, Pain Disa­bi­li­ty Index und EFL-Testung nach Isern­ha­gen). Die Gesamt­schau bestä­tig­te eine Schmerz­chro­ni­fi­zie­rung höchs­ten Gra­des und eine erheb­li­che funk­tio­nel­le Beein­träch­ti­gung. Diese metho­disch nach­voll­zieh­ba­re Bewer­tung über­nimmt der Senat und legt sie sei­ner recht­li­chen Wür­di­gung zugrun­de.

Pro­zes­su­al stellt das Gericht zudem klar: Behaup­tet der Ver­si­cher­te zunächst einen frü­he­ren Ein­tritt der Berufs­un­fä­hig­keit, der sich im Beweis­ver­fah­ren jedoch nur zu einem spä­te­ren Zeit­punkt sicher fest­stel­len lässt, führt dies nicht zu einem „ande­ren Ver­si­che­rungs­fall“ und auch nicht zur Kla­ge­ab­wei­sung wegen ver­schie­de­ner Streit­ge­gen­stän­de oder feh­len­der Fäl­lig­keit. Ent­schei­dend ist, dass die Berufs­un­fä­hig­keit auf im Wesent­li­chen den­sel­ben gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen beruht; Ansprü­che blei­ben bestehen, ledig­lich der Ein­tritts­zeit­punkt ver­schiebt sich ent­spre­chend den gesi­cher­ten Fest­stel­lun­gen.

Schließ­lich ver­weist das OLG dar­auf, dass die Nie­der­schla­gung der Kos­ten eines in ers­ter Instanz ein­ge­hol­ten, aber unbrauch­ba­ren Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens allein dem erst­in­stanz­li­chen Gericht obliegt; das Beru­fungs­ge­richt kann diese Kos­ten nicht eigen­stän­dig nie­der­schla­gen.

OLG Celle, Urteil vom 18.09.2025 — 11 U 97/23

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