Der Bundesgerichtshof klärt drei prozessual und materiellrechtlich bedeutsame Fragen im Kontext von Transport- und Versicherungsrecht sowie Insolvenzverfahren. Ausgangspunkt ist ein Schadensfall aus der Binnenschifffahrt, in dem der geschädigte Dritte im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers Ansprüche im Zusammenhang mit einer Haftpflichtversicherung verfolgt und sich dabei auf ein Absonderungsrecht nach § 110 VVG beruft. Im Berufungsverfahren stellte sich zudem die Frage, ob die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügt, sowie ob die Einwendung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers nach Art. 21 CMNI Einfluss auf die kurze Verjährung nach Art. 24 CMNI hat.
Erstens bejaht der BGH die Möglichkeit des geschädigten Dritten, im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers das Absonderungsrecht aus § 110 VVG geltend zu machen, ohne dass darin – auch in der Rechtsmittelinstanz – eine unzulässige Klageänderung läge. Die Geltendmachung wahre die rechtliche Identität des Anspruchs, weil sie nicht den Streitgegenstand austausche, sondern die Durchsetzungsmodalität eines bereits verfolgten materiell-rechtlichen Anspruchs betreffe. Damit wird klargestellt, dass die insolvenzrechtliche Durchsetzungsebene (Absonderung im Haftpflichtversicherungsanspruch) prozessual anschlussfähig ist und nicht an formalen Hürden der Klageänderung scheitert.
Zweitens konkretisiert der BGH die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Ausreichend ist, dass die Begründung aus sich heraus verständlich die Umstände darlegt, welche nach Auffassung des Berufungsklägers den Bestand des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen. Besondere formale Strenge oder eine schematische Abarbeitung seien nicht erforderlich. Entscheidend sei eine substanzielle Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, die erkennen lasse, weshalb die Entscheidung fehlerhaft sein soll. Damit wendet sich der BGH gegen eine überformalistische Handhabung und stärkt die Zugangsfunktion der Berufung.
Drittens ordnet der BGH die Frage, ob ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers i.S.v. Art. 21 CMNI die kurze Verjährungsfrist des Art. 24 CMNI durchbricht, der Begründetheit der Berufung zu und nicht deren Zulässigkeit. Mit anderen Worten: Ob durch qualifiziertes Verschulden die Haftungsprivilegien einschließlich der Verjährungsverkürzung entfallen oder modifiziert werden, sei materiellrechtlich im Rahmen der inhaltlichen Prüfung zu entscheiden, nicht im prozessualen Zulässigkeitsstadium. Das verhindere, dass komplexe Haftungsfragen die Berufung bereits formal scheitern lassen, und sichere eine sachliche Prüfung im Instanzenzug.
Diese Leitlinien fördern Rechtssicherheit für Geschädigte, Insolvenzverwalter, Versicherer und Transportbeteiligte gleichermaßen.
BGH, Beschluss vom 09.04.2026 – I ZB 80/25


