Bei einem gemeinsamen Darlehen der Ehegatten zur Finanzierung einer in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.
BGH, Urteil vom 10.7.2025 – IX ZR 108/24



