VersicherungenVersicherungsrecht

Abwicklung versicherungsrechtlicher Ansprüche im Insolvenzverfahren

Der Bun­des­ge­richts­hof klärt drei pro­zes­su­al und mate­ri­ell­recht­lich bedeut­sa­me Fra­gen im Kon­text von Transport- und Ver­si­che­rungs­recht sowie Insol­venz­ver­fah­ren. Aus­gangs­punkt ist ein Scha­dens­fall aus der Bin­nen­schiff­fahrt, in dem der geschä­dig­te Drit­te im Insol­venz­ver­fah­ren des Ver­si­che­rungs­neh­mers Ansprü­che im Zusam­men­hang mit einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­folgt und sich dabei auf ein Abson­de­rungs­recht nach § 110 VVG beruft. Im Beru­fungs­ver­fah­ren stell­te sich zudem die Frage, ob die Begrün­dung den Anfor­de­run­gen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügt, sowie ob die Ein­wen­dung eines qua­li­fi­zier­ten Ver­schul­dens des Fracht­füh­rers nach Art. 21 CMNI Ein­fluss auf die kurze Ver­jäh­rung nach Art. 24 CMNI hat.

Ers­tens bejaht der BGH die Mög­lich­keit des geschä­dig­ten Drit­ten, im Insol­venz­ver­fah­ren des Ver­si­che­rungs­neh­mers das Abson­de­rungs­recht aus § 110 VVG gel­tend zu machen, ohne dass darin – auch in der Rechts­mit­tel­in­stanz – eine unzu­läs­si­ge Kla­ge­än­de­rung läge. Die Gel­tend­ma­chung wahre die recht­li­che Iden­ti­tät des Anspruchs, weil sie nicht den Streit­ge­gen­stand aus­tau­sche, son­dern die Durch­set­zungs­mo­da­li­tät eines bereits ver­folg­ten materiell-rechtlichen Anspruchs betref­fe. Damit wird klar­ge­stellt, dass die insol­venz­recht­li­che Durch­set­zungs­ebe­ne (Abson­de­rung im Haft­pflicht­ver­si­che­rungs­an­spruch) pro­zes­su­al anschluss­fä­hig ist und nicht an for­ma­len Hür­den der Kla­ge­än­de­rung schei­tert.

Zwei­tens kon­kre­ti­siert der BGH die Anfor­de­run­gen an die Beru­fungs­be­grün­dung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Aus­rei­chend ist, dass die Begrün­dung aus sich her­aus ver­ständ­lich die Umstän­de dar­legt, wel­che nach Auf­fas­sung des Beru­fungs­klä­gers den Bestand des erst­in­stanz­li­chen Urteils in Frage stel­len. Beson­de­re for­ma­le Stren­ge oder eine sche­ma­ti­sche Abar­bei­tung seien nicht erfor­der­lich. Ent­schei­dend sei eine sub­stan­zi­el­le Aus­ein­an­der­set­zung mit den tra­gen­den Erwä­gun­gen der ange­foch­te­nen Ent­schei­dung, die erken­nen lasse, wes­halb die Ent­schei­dung feh­ler­haft sein soll. Damit wen­det sich der BGH gegen eine über­for­ma­lis­ti­sche Hand­ha­bung und stärkt die Zugangs­funk­ti­on der Beru­fung.

Drit­tens ord­net der BGH die Frage, ob ein qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den des Fracht­füh­rers i.S.v. Art. 21 CMNI die kurze Ver­jäh­rungs­frist des Art. 24 CMNI durch­bricht, der Begrün­det­heit der Beru­fung zu und nicht deren Zuläs­sig­keit. Mit ande­ren Wor­ten: Ob durch qua­li­fi­zier­tes Ver­schul­den die Haf­tungs­pri­vi­le­gi­en ein­schließ­lich der Ver­jäh­rungs­ver­kür­zung ent­fal­len oder modi­fi­ziert wer­den, sei mate­ri­ell­recht­lich im Rah­men der inhalt­li­chen Prü­fung zu ent­schei­den, nicht im pro­zes­sua­len Zuläs­sig­keits­sta­di­um. Das ver­hin­de­re, dass kom­ple­xe Haf­tungs­fra­gen die Beru­fung bereits for­mal schei­tern las­sen, und siche­re eine sach­li­che Prü­fung im Instan­zen­zug.

Diese Leit­li­ni­en för­dern Rechts­si­cher­heit für Geschä­dig­te, Insol­venz­ver­wal­ter, Ver­si­che­rer und Trans­port­be­tei­lig­te glei­cher­ma­ßen.

BGH, Beschluss vom 09.04.2026 – I ZB 80/25

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