Das Gericht am Sitz der Gesellschaft ist für eine Klage zuständig, mit der Ansprüche nach § 64 GmbHG verfolgt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2019 — 8 U 54/19

Das Gericht am Sitz der Gesellschaft ist für eine Klage zuständig, mit der Ansprüche nach § 64 GmbHG verfolgt werden.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2019 — 8 U 54/19
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