Haftung eines Geschäftsführers bei unberechtigter Insolvenzantragstellung. Ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kann bei einer Publikums-KG nach § 43 Abs. 2 GmbHG der KG gegenüber haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt.
OLG München, Urteil vom 21.03.2013 — 23 U 3344/12