Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann gegenüber der KG nach § GMBHG § 43 GMBHG § 43 Absatz II GmbHG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (§ INSO § 18 InsO) stellt.
OLG München, Urteil vom 21.03.2013 ? Az. 23 U 3344/12