Den Treuhänder über das Vermögen des Schuldners gibt es als Partei eines Prozesses nicht mehr, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Das Amt des Treuhänders erlischt mit Beendigung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder ist — ähnlich wie der Insolvenzverwalter — eine eigene zivilprozessuale Partei, die mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse handelt.
AG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2013, Az.: 6 C 123/13