Das OLG Oldenburg hat entschieden: Wenn ein Grundbesitzer versehentlich Bäume auf einem fremden Grundstück fällt, dann muss seine Haftpflichtversicherung für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen. Mit dem versehentlichen Fällen von Bäumen, die sich entgegen den Vorstellungen des Grundbesitzers nicht auf dem eigenen, sondern auf einem fremden — hier öffentlichem — Grund befanden, verwirklicht sich ein Risiko des täglichen Lebens, so das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Leistungspflicht sei auch nicht ausgeschlossen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vorsätzlich die falschen Bäume gefällt habe, warum auch?
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014 — Az. 5 U 25/14