Das Mitteilen der privaten Insolvenzeröffnung gegenüber dem eintrittspflichtigen Wohngebäudeversicherer ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden nicht zwingend erforderlich. Eine solche auf Treu und Glauben beruhende Offenbarungspflicht des Versicherungsnehmers ohne Auskunftsverlangen des Versicherers sei nur in besonders krassen Fällen anzunehmen.
OLG Dresden, Urteil vom 24.03.2015 — 4 U 1292/14