Ein Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Kaufpreis aus einem zwischen der Schuldnerin und einem im EU-Ausland ansässigen Käufer am inländischen Sitz des Insolvenzgerichts einzuklagen, wenn der in Anspruch Genommene hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
BGH, Urteil vom 16.09.2015 — VIII ZR 17/15
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