Das Bundeskabinett hat den 01.02.2017 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrechtlinie (IDD) beschlossen. Die IDD macht eine Vielzahl von Änderungen in den nationalen Gesetzen notwendig. Dabei gilt es folgendes zu beachten:
Die beruflichen und organisatorischen Anforderungen werden aufgrund der IDD auf ausgedehnt. Die in der IDD so bezeichneten „Versicherungsvertreiber“ sind nicht nur Versicherungsvermittler, sondern auch Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Versicherungsunternehmen. Somit werden nicht nur Vermittler, sondern auch die Versicherer und ihre Angestellten von den beruflichen und organisatorischen Anforderungen erfasst. Versicherern wird auferlegt, nur solche Angestellte im Vertrieb einzusetzen, die über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Zwar schränkt die Richtlinie diese Voraussetzungen insoweit ein, als nicht sämtliche angestellte Personen betroffen sind, sondern die maßgeblichen als auch verantwortlichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur des Vertriebs von Versicherungs- und Versicherungsprodukten.
Als neue Voraussetzung wird eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und für Angestellte von Versicherungsunternehmen manifestiert. Es sollen ständige berufliche Schulungen und Weiterbildungen zum Zwecke eines angemessenen Leistungsniveaus verpflichtend sein. Die IDD geht insoweit von 15 Stunden berufliche Schulungen im Jahr aus. Auch das Erfordernis eines guten Leumunds wird auf die Angestellten eines Versicherers ausgedehnt. Allerdings wurde das Erfordernis einer Berufshaftlichtversicherung für Angestellte eines Versicherers abgelehnt.
Stark ausgedehnt werden mit der IDD die Informationspflichten. Hierbei birgt bereits der allgemeine Grundsatz, nach dem Vermittler als auch Angestellte eines Versicherers „stets ehrlich, redlich und professionell“ im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers handeln, eine Falle und Unsicherheit. Mag man noch die Begriffe ehrlich, redlich und professionell als selbstverständliche Grundlage jeder Vermittlung annehmen, so ist aber die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln, von großer Bedeutung. Eine solche Pflicht ist national nur im dem Maklervertrieb bekannt und in ihrem Inhalt stark umstritten. Wurde der versicherungseigene Vertrieb bisher eher dem Verkauf zugeordnet, so besteht nunmehr das Risiko, dass sich Angestellte des Versicherers in einer Zwickmühle befinden. Dies gilt auch für den Vertretervertrieb und damit die als Handelsvertreter handelnden Personen. Ein Interessenkonflikt für den Vertrieb zwischen den Interessen des Versicherers und dem Versicherungsnehmer ist hier zumindest nicht ausgeschlossen. Zwar wird hier vielfach die Auffassung vertreten, den Vertrieb würde nur die Pflicht treffen, innerhalb der von dem eigenen Versicherer angebotenen Versicherung die bestmöglichste für den Versicherungsnehmer zu empfehlen, dies ist aber nicht gesichert. Hier ist zwingend die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren als auch in der Rechtsprechung zu beobachten.
Hinsichtlich der Vergütung sind zukünftig, geht es nach dem Willen des europäischen Richtliniengebers, die Versicherungsnehmer über die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung aufzuklären. Damit muss dem Versicherungsnehmer offenbart werden, ob die Vergütung auf Basis einer direkt vom Kunden zu zahlenden Gebühr geleistet wird, ob sie auf Basis einer schon in der Versicherungsprämie enthaltenen Provision gezahlt wird, ob sie auf Basis anderer wirtschaftlicher Vorteile jeder Art zufließt oder schließlich, ob sie auf Basis einer Kombination dieser drei Arten geleistet wird. Gerne stehen wir Ihnen im Rahmen von Gesprächen für Fragen zur Verfügung.