Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 28.11.2016, der erst am 08.02.2017 veröffentlicht wurde, den sogenannten „Sanierungserlass“ (BStBl. I 2003, S. 240; BStBl. I 2010, S. 18) des Bundesfinanzministeriums (BMF) verworfen. Damit widerspricht der BFH den Finanzbehörden, die Gewinne, die im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen anfallen, von der Steuer befreien wollen. Nach der Ansicht des BFH kommt ein Erlass von Steuerbelastungen, die durch Sanierungsgewinne entstehen, nur auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit in Betracht.
Der BFH begründet seine Ansicht damit, dass Gewinne eines Unternehmens, resultieren sie auch auf Sanierungsmaßnahmen (z. B. Erlass eines Gläubigers) steuerlich bei der Bemessung berücksichtigt werden müssen. Mit Wirkung zum 01.01.1998 habe der Gesetzgeber bewusst die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen aufgehoben und auf die Fälle der Billigkeit reduziert. Das BMF habe zwar in der Folge mit dem “Sanierungserlass” eine Regelung für die praktische Handhabung der Billigkeitsprüfung geschaffen, aber sich mit dieser gegen die Entscheidung des Gesetzgebers gestellt. Der mit dem “Sanierungserlass” einhergehende Verzicht auf eine Steuerzahlung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Diese sei gerade für Sanierungsgewinne durch den Gesetzgeber zum 01.01.1998 abgeschafft worden. Es sei dem BMF nicht möglich, diese Entscheidung des Gesetzgebers durch einen Erlass zu umgehen, vielmehr sei der “Sanierungserlass” als (verfassungs-)rechtlicher Verstoß anzusehen.
Betrachtet man sich die bisherige Rechtsprechung der nationalen Gerichte, aber auch des EuGH, so kann das Urteil im Ergebnis nicht überraschen. Auffällig ist lediglich, in welcher Vehemenz der BFH den “Sanierungserlass” als rechtswidrig bewertet. Die rechtliche Unsicherheit des “Sanierungserlasses”, die bisher schon vorlag, wird zu einem vorläufigen Endpunkt und zu der Gewissheit geführt, dass eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht besteht. Man wird in der Zukunft nicht davon ausgehen können, dass der Sanierungserlass noch eine Wirkung entfaltet. Ärgerlich ist, dass die Sanierung von Unternehmen weiter erschwert wird. Versucht der Gesetzgeber auf der einen Seite, eine Erleichterung der Sanierung — gerade auch der außergerichtlichen Sanierung — herbeizuführen, so konterkarieren die steuerlichen Rahmenbedingungen diese Versuche. Regelmäßig sind die im Rahmen von Sanierungen bewilligten Verzichte von Gläubigern als reine “Buchgewinne” anzusehen. Es wird zwar die Liquidität des wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmens durch den Verzicht geschont, aber neue liquide Mittel fließen nicht an das Unternehmen. Dieser positive Effekt wird aber reduziert, wenn der Verzicht eines Gläubigers gleichzeitig gegenüber den Finanzbehörden eine Zahlungspflicht auslöst.
Zwar mag in vielen Fällen ein bestehender Verlustvortrag die Folgen abmildern, aber eine grundlegende Sanierung von Unternehmen darf sich weder am Erhalt von Verlustvorträgen ausrichten, noch darf die steuerliche Belastung von Sanierungsmaßnahmen die gemeinsamen Bemühungen von Schuldnern und Gläubigern entgegenstehen. Daran ändert auch nichts, dass weiterhin Einzelfallentscheidungen der Finanzbehörden selbst nach Ansicht des BFH möglich bleiben, den solche Beurteilungen bergen immer eine Unsicherheit in sich und dies ist für einen Sanierungsprozess immer schädlich. Zumal die Beteiligten klare Kriterien für ihre Entscheidungen brauchen und Sanierungsprozesse einem Zeitdruck unterliegen, die eine langwierige Prüfung durch Finanzbehörden nicht möglich machen.
Im Ergebnis — und insoweit ist dem BFH beizupflichten — ist der Gesetzgeber gefordert. Es bedarf des politischen Willens, Sanierungsgewinne von der Steuer zu befreien. Folgt man der Tendenz in der Rechtsprechung des EuGH, so muss der europäische und nicht nur der nationale Gesetzgeber handeln, um viele Sanierungsprozesse nicht schlussendlich an den steuerlichen Belastungen scheitern zu lassen.